Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zuge eines Revisionsurteils (Urteil
des 1. Strafsenats vom 2.12.2008 - 1 StR 416/08) zum Strafmaß
für Steuerhinterziehung grundsätzliche Ausführungen
gemacht: Bei einer Steuerhinterziehung sei die Höhe des
hinterzogenen Betrags von besonderem Gewicht für die
Strafhöhe. Die vom BGH zugleich neu definierten
Berechnungsgrundlagen für den Schadensumfang und die
Strafbemessungsgrenzen führen damit in der Praxis zu
schärferen Strafen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und
dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des
Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem
Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die
Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des §
370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer
Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine
Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes
Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug
entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über
50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem
sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer
Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen
noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in
Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe
nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in
Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird
auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig
nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,
verhängt werden kann.
Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a
StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe
in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des
Schwarzlohns nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge – als Bruttolohnabrede, sondern
als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt
zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der
Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als
bei Annahme einer Bruttolohnabrede.
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