Laut Financial Times Deutschland (FTD) plant die Regierung den
Arbeitnehmer-Datenschutz weiter zu konkretisieren. Lesen Sie, was
der Arbeitnehmer aktuell kontrollieren darf.
1. E-MailOb ein Chef die E-Mails seiner Mitarbeiter lesen darf, ist nicht
abschliessend geklärt. Bei privaten E-Mails (wenn sie erlaubt
sind) fungiert der Arbeitgeber rechtlich als
Telekommunikationsanbieter. Nach dem Fernmeldegeheimnis ist
eine Kontrolle dann nicht erlaubt. Sind privates Surfen und
private E-Mails verboten, darf der Chef nur an Hand des
E-Mail-Empfängers und -Absenders sowie der Betreffzeile
überprüfen, ob sich die Mitarbeiter daran halten.
2. TelefonTelefongespräche dürfen auf keinen Fall abgehört werden. Sie unterliegen dem
persönlichkeitsrechtlichen Schutz der Datenschutzgesetze und dem
verfassungsrechtlich verankerten Telekommunikationsgeheimnis. Nur wenn privates Telefonieren am Arbeitsplatz verboten
sind, darf der Chef die Verbindungsdaten kontrollieren
3. VideokameraVersteckte
Kameras dürfen bei Verdacht einer Straftat eingesetzt werden, wenn
keine andere Lösung möglich ist. Und es darf auch nur die
verdächtigte Person überwacht werden. Dazu ist die
Intimsphäre der Mitarbeiter tabu (Umkleidekabinen, Toiletten,
etc).Offene Kameras dürfen nur dem Schutz vor
Straftaten dienen.
4. ArbeitsplätzeKontrollgänge
durch das eigene Unternehmen sind natürlich ein legale
Überwachungsmethode. Schreibtische sind Firmeneigentum.
Solange sie offen sind und nicht für private Dinge benutzt werden
dürfen, darf der Chef kontrollieren.
5. DetektivGestohlenes
Firmeneigentum, krankgeschriebener Mitarbeiter mit Zweitjob - bei
konkretem Verdacht darf der Chef einen Detektiv engagieren. Jedoch
ohne die Privatsphäre von Mitarbeitern zu verletzten.
6. KrankheitskünfteZu Krankheitsdetails und Diagnose muss der Mitarbeiter keine
Auskunft erteilen. Nur, ob er nach einer Krankheit seine Arbeit wieder aufnehmen kann.
| Quelle |
| Financial Times Deutschland (FTD) |