Ein Mitarbeiter in einer Oberhausener Buchhandlung ist mit seiner Arbeit unzufrieden und macht das seinen Kollegen gegenüber deutlich. Für die schlechten Arbeitsbedingungen ist seiner Meinung nach die Leitung des Dresdner Unternehmens verantwortlich. Mit Blick auf die ostdeutsche Geschäftsführung gebraucht er seinen Kollegen gegenüber den Ausdruck "Scheiß-Stasi-Mentalität". Daraufhin wird dem Mitarbeiter wegen Beleidigung der Geschäftsführung gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah dies jedoch nicht so.
Ein Mitarbeiter darf nicht fristlos entlassen werden, nur weil er sich unflätig gegenüber seinen Kollegen geäußert hat. Im vorliegenden Fall ist außerdem kein eindeutiger Bezug zur Geschäftsführung herzustellen. Zwar ist die Aussage des Mitarbeiters unverzeihlich, sie erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung. Lediglich eine Abmahnung wäre hier zulässig gewesen.
Arbeitsgericht Oberhausen Az:10 Sa 1321/06